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Satzung 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Hallertux e.V.” mit dem Zusatz “Linux User Group Pfaffenhofen”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Pfaffenhofen an der Ilm. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung, der beruflichen Bildung und des Betriebssystems Linux und freier Software.

Der Verein wird zu diesem Zweck

  • die Entwicklung und Verbreitung des freien Betriebssystems Linux und freier Software im Allgemeinen fördern. Darüberhinaus wird der schöpferisch-kritische Umgang mit Technologie und der Einsatz von Linux und freier Software in Ausbildung, Wissenschaft und Technik propagiert.
  • hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben,
  • mit Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt und der per Lastschrift eingezogen wird.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und wenn vom Vorstand eingesetzt, der Beirat.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand kann einen Beirat einberufen, dessen Aufgaben er definiert.

Der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender vertritt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000,– € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 9 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind dessen Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen.

Alternativ kann eine Vorstandsentscheidung auch per E-Mail erfolgen. Hierfür werden die Vorstandsmitglieder per E-Mail über den Sachverhalt, der zu entscheiden ist, informiert. Diskussion und Abstimmung erfolgt per E-Mail. Die Frist zur Stimmabgabe endet zwei Wochen nach Aufforderung zur Abstimmung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder ihr Votum per E-Mail abgegeben haben. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Kassenführung

Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
  • Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt. Nicht anwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht einem anderen Mitglied schriftlich übertragen. Jedoch kann ein anwesendes Mitglied maximal ein nicht anwesendes Mitglied vertreten.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13 Beirat

Aufgaben und Pflichten werden vom Vorstand in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft zur Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung oder Bildung im Bereich von Linux oder freier Software im Allgemeinen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 3. März 2006 errichtet.

 

Pfaffenhofen, den 3. März 2006

Die Gründungsmitglieder

Im Original folgen die Unterschriften der Gründungsmitglieder.

Aktualisiert (Sonntag, den 05. März 2006 um 12:59 Uhr)